AGB
1. GELTUNG
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, im folgenden
Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
abweichende Bedingungen des Kunden, imfolgenden Auftraggeber genannt, werden
nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung
zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im
Zweifel von den Bedingungen des Auftragnehmers auszugehen ist,auch wenn die
Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen blieben.
Unverbindliche Empfehlung der Bundesinnung der Glaser von
ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN(AGB) FÜRGLASER
2. ANGEBOTE
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines
Auftraggebers bedarf einer Auftragsbestätigung. Letztverbraucher sind an ihr
Vertragsangebot zwei Wochen gebunden. Auch das Absenden der vom Auftraggeber
bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.
Werden an den Auftragnehmer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine
angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran
gebunden.
3. PREIS
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb
ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive
Mehrwertsteuer.
Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen
Kalkulationssituation.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche
oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder
zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der
Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu
ermäßigen.
Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten
nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.
4. TECHNISCHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den
handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden,
Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die
Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien.
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerten
beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler,
Farb- und Strukturunterschiede usw. gelten auch vom Auftraggeber als genehmigt. Für
Verbraucher gilt, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringenden Leistung einseitig
ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung
beziehungsweise Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist, sofern dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas
produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und
Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar.
5. GARANTIEERKLÄRUNG FÜR ISOLIERGLAS
Der Hersteller des Isolierglases garantiertfür einen Zeitraum von 5 Jahren - gerechnet
vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers - dafür, dass sich zwischen den
Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht
beeinträchtigt. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften
Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das
Einglasen der Ersatzelemente gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch sind
gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verglasungsvorschriften der
Isolierglaserzeugung einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt
durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine
fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterials
durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber.
6. GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT
Ist das KSchG nicht anwendbar, so erfüllt der Auftragnehmer
Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach
seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist
oder durch Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung
des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer mit
der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz Setzung einer angemessenen
Nachfrist in Verzug geraten ist.
Ist das KSchG nicht anwendbar, so ist imSinne der §§ 377 ff HGB die Ware nach der
Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen zu untersuchen. Dabei
festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte
Mängel sind unverzüglich, längsten aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung zu
rügen.
Wird eine Mängelrüge außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG jedenfalls nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Glasbruch ist von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt außerhalb
des Anwendungsbereiches des KSchG mit Verarbeitung oder Veränderung des
Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte.
7. SCHADENERSATZ
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind inFällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich des KSchG gilt dies nicht für
Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat, sofern das KSchG nicht anwendbar ist, der
Geschädigte zu beweisen.
Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt außerhalb des
KSchG 10 Jahre jeweils ab Gefahrenübergang, sofern der Geschädigte innerhalb von
sechs Monaten nach Erkennbarkeit des Schadens seine Ansprüche gerichtlich geltend
macht.
Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten
Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der
Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend
gemacht wird.
8. PRODUKTHAFTUNG
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. aller Nebenforderungen bleibt
die Ware - gleich in welchem Zustand - unbeschränktes Eigentum des Auftragnehmers,
auch dann, wenn sie im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet oder verwendet wird.
Scheck- und Wechselzahlungen haben keine schuldbefreiende Wirkung, sie werden nur
zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt entgegengenommen. Der Auftraggeber darf die
ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. ImFalle einer vom Auftragnehmer genehmigten Veräußerung
der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware erklärt der Auftraggeber schon jetzt, seine
Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer abzutreten, einen
entsprechenden Buchvermerk samt Eintragung in die offene Postenliste vorzunehmen
und den Auftragnehmer umgehend von der Veräußerung zu verständigen.
10. LIEFERUNG / ÜBERNAHME
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2
Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber eine
angemessene, mindestens 2 weitere Wochen umfassende Nachfrist setzen und gem. §
918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist vom
Auftragnehmer nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, wenn der
Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind,
nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten,
Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Die Arbeiten sind grundsätzlich ab Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine formale
Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des Auftraggebers die Arbeiten
binnen 3 Tagen ab Fertigstellung als übernommen, wenn dem Auftraggeber die
Fertigstellung angezeigt wurde oder aufgrund der Umstände des Falles dem
Auftraggeber bekannt in musste.
Nach Übernahme der Leistung im Sinne dieser Vereinbarung gehen alle Risken und die
Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers. Auch bei erfolgter Teillieferung geht
das gesamte Risiko für diese auf den Auftraggeber über.
11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des
Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur
Gänze außer Kraft.
Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem
Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist derAuftragnehmer berechtigt, nach seiner
Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder
Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu
verrechnen.
Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen
auf den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte
per anno.
Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt insofern unberührt, besteht also
darüber hinaus. (siehe folgender Punkt)
12. MAHN- UND INKASSOSPESEN
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger
entstehenden notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher
Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen insbesondere Mahn- und Inkassospesen
zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung stehen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen
des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des
BMWA über die Höchstsätze des Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
Die Forderung aus den außergerichtlichen Betreibungskosten darf die Forderung aus
dem Werkvertrag nicht übersteigen. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst
betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr
einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.
Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft (siehe oben)jeder weitere Schaden,
insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung
entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen,
unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der
Auftragnehmer nicht von seinem Recht auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
per anno als pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe oben).
13. STORNO
Will der Auftraggeber den Vertrag stornieren, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine
Stornogebühr von 25 Prozent der Auftragssumme, die sofort fällig ist, zu verlangen,
wenn der Auftragnehmer nicht auf Erfüllung besteht.
14. AUFRECHNUNG
Der Auftragnehmer verzichtet aufdie Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch bei
Verträgen, die unter das KSchGfallen, nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit
der Forderung des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom
Auftragnehmer anerkannt sind.
15. LEISTUNGSVERWEIGERUNGUND ZURÜCKBEHALTUNG
Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist der Auftraggeber bei
gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur
Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des
Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 25 Prozent berechtigt.
Im Anwendungsbereich des KSchG kann der Auftraggeber seine Zahlung verweigern,
wenn die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder die Erbringung durch die
schlechten Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber zur Zeit
der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet
ist.
16. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien
vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein
Geschäft, das unter das KSchG fällt, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag
entstehenden Streitigkeiten das am Sitzdes Auftragnehmers sachlich zuständige
Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
17. SONSTIGES
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse sowie sein Geburtsdatum bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.
Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls
sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets unser geistiges Eigentum; der
Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder
Verwertungsrechte.